... Fortsetzung:
Der Kläger, ein Verein, wendet sich im Rahmen einer
Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine versammlungsrechtliche
Auflage.
Der Kläger meldete zusammen mit der
Palästinensischen Gemeinde Berlin und der Palästinensischen
Gesellschaft für Menschenrechte und Rückkehrrechte bei der
Versammlungsbehörde einen Aufzug zum Thema „Stoppt den Krieg gegen
Libanon und Palästina" für Samstag, den 12. August 2006 an. Mit
Anmeldebestätigung und Auflagenbescheid vom 10. August 2006 erließ der
Polizeipräsident in Berlin unter Ziffer 2 die nunmehr angegriffene
Auflage:
„Ebenfalls untersagt ist
jedes Werben für die „Hizb Allah"-Organisation und ihr nahe stehende
Organisationen wie die Miliz des „Islamischen Widerstands" („al-Muqama
al-islamiya"). Kennzeichen, Symbole oder Embleme dieser Organisationen
dürfen weder auf Fahnen und Transparenten noch an der Kleidung der
Teilnehmer oder auf sonstige Weise gezeigt werden. Ebenso ist das
öffentliche Zurschaustellen von Bildnissen des Generalsekretärs der
„Hizb Allah", Sayyid Hassan Nasrallah, untersagt."
Ziffer 3, die der Kläger nicht angreift, lautete:
„Des Weiteren ist untersagt, Gewalttaten, die darauf gerichtet waren oder sind, Menschen zu töten, zu verletzen oder zu entführen, in Wort, Bild oder Schrift zu verherrlichen oder gutzuheißen bzw. zu solchen Taten aufzufordern. Untersagt ist insbesondere das Rufen von Parolen wie „Tod Israel!" und „Tod (den) Israelis"."
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