Deutscher Friedensrat e.V.
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Deutscher Friedensrat gewinnt vor
dem Berliner Verwaltungsgericht -
Das Verbot von Hisbollah-Fahnen und
Nasrallah-Portraits war illegal

 

... Fortsetzung:
Tatbestand

Zur Begründung beider Auflagen führte der Beklagte aus: Zum Thema des Nahost-Konflikts hätten bereits mehrere Versammlungen und Aufzüge in Berlin stattgefunden. Bei dem Auf­zug am 29. Juli 2006 hätten Teilnehmer Bildnisse von Herrn Nasrallah mit der Aufschrift „Wir danken Dir" oder „Wir sind stolz auf Dich" mitgeführt und zur Schau gestellt. Aus dem Blick­winkel eines unbefangenen Demonstrationsbeobachters hätten die Aufzugsteilnehmer damit zum Ausdruck gebracht, dass sie alles billigten und befürworteten, was der Elimination des Staates Israel und seiner Staatsangehörigen dienlich sei. Herr Nasrallah habe vielfach die Vernichtung Israels gefordert. Die Ziele der Hizbollah seien terroristisch und antisemitisch. Sie rechtfertige Selbstmordattentate. Sie rufe regelmäßig die Palästinenser auf, die Intifada und die dabei verübten Terroranschläge weiter fortzusetzen. Dabei würden auch „erfolgrei­che" Anschläge der Hamas und des Islamischen Jihad dargestellt, die als terroristische Vereinigungen i.S. von § 129 a und b StGB anzusehen seien Darüber hinaus bedrohe die Hiz­bollah mit Raketen und Bomben die im Norden Israels lebende Zivilbevölkerung. Die Hizbol­lah sei eine Organisation, die terroristische Handlungen unternehme und unterstütze, um den Staat Israel zu vernichten und die israelische Bevölkerung unter Einsatz von Selbst­mordattentaten und Raketenangriffen zu vertreiben bzw. zu töten. Zum Beleg führte der Be­scheid mehrere Zitate des Generalsekretärs Nasrallah, aus dem Programm der Hizbollah von 1985 sowie des Fernsehsenders der Hizbollah, Al-Manar, an. Wer auf die Elimination eines Volkes gerichtete Aktionen propagiere oder gutheiße, begebe sich außerhalb des Schutzbereichs der Grundrechte nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG. Nach § 111 StGB mache sich strafbar, wer öffentlich oder in einer Versammlung zu einer rechtswidrigen Tat auffordere. Unter den Voraussetzungen des § 140 Nr. 2 StGB sei das Billigen einer in § 126 Abs. 1 StGB bezeichneten Straftat strafbar. Von diesen Vorschriften würden auch die Straf­tatbestände des § 6 Völkerstrafgesetzbuch (Völkermord) und des § 7 VStGB (Verbrechen gegen die Menschlichkeit) in Bezug genommen. Die von der Hizbollah zum Nachteil israeli­scher Zivilisten begangenen Tötungen, Verletzungen, Vertreibungen und Entführungen seien rechtswidrige Taten nach dem Völkerstrafgesetzbuch. Zudem stellten die in der Auflage un­tersagten Handlungen Störungen der öffentlichen Ordnung dar. Sie verletzten in eklatanter Weise die grundlegenden sozialen und ethischen Anschauungen der Bevölkerung der Bun­desrepublik Deutschland und seien daher geeignet, den öffentlichen Frieden nachhaltig zu stören.

Gegen die Auflage Nr. 2 hat der Kläger am 31. August 2006 Klage erhoben. Zur Begründung führt der Kläger aus, eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig. Es bestehe Wiederholungsgefahr und ein Rehabilitationsinteresse. Er sei in seinen Grundrechten auf Meinungs­und Versammlungsfreiheit beeinträchtigt.

 

 

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