... Fortsetzung:
Die Auflage sei rechtswidrig. Es habe bereits an
einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen Gefahrenprognose gefehlt,
dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gefährdet
gewesen sei. Das Zeigen des Symbols der Hizbollah sei im Zusammenhang
mit dem Aufruf zur Versammlung, den Spruchbändern, den Reden und den
Flugblättern als Meinungsäußerung zu qualifizieren. Es sei
unzutreffend, wenn der Beklagte behaupte, Demonstrationsteilnehmer
würden mit dem Zeigen von Bildern oder Symbolen der Hizbollah und ihres
Generalsekretärs der Hizbollah zugeschriebene terroristische
Aktivitäten unterstützen. Bei mehrdeutigen Äußerungen dürfe der Staat
nicht einfach von seiner Sichtweise ausgehen, sondern müsse die
Auslegung der Veranstaltungsteilnehmer zugrunde legen.
Die vom Beklagten aufgeführten Straftatbestände
seien nicht erfüllt. §§111 Abs. 1, 140 Nr. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 StGB
verlangten die Aufforderung zu konkreten Straftaten. § 6
Völkerstrafgesetzbuch setze einen bewaffneten Konflikt im Sinne des
Kriegsvölkerrechts voraus. Soweit die Veranstaltungsteilnehmer für die
Hizbollah und deren Generalsekretär werben würden, würden damit keine
völkerrechtswidrigen Verbrechen gebilligt. Vielmehr komme die
Auffassung zum Ausdruck, dass die Hizbollah und der „Islamische
Widerstand" einen positiven politischen Einfluss ausübten und mit
Völkermord nichts zu schaffen-hätten. Die Teilnehmer verbänden mit der
Hizbollah eine zweckrationale Friedenskraft und eine Trägerin der
Wiederaufbauarbeit im Libanon. Israel habe einen völkerrechtswidrigen
Angriffskrieg gegen' den Libanon begonnen und im Krieg zahlreiche
Verstöße gegen das humanitäre Kriegsvölkerrecht begangen. Der Kampf der
Hizbollah gegen das israelische Militär sei abgesehen von Angriffen auf
Zivilpersonen und zivile Objekte völkerrechtlich gerechtfertigt. Die
Hizbollah sei keine terroristische Vereinigung, sondern eine
„organisierte bewaffnete Gruppe" im Sinne des Genfer Protokolls II und
habe Anspruch auf Neutralität dritter Staaten.
Die Hizbollah sei im Parlament des Libanon
vertreten, das Bild ihres Generalsekretärs werde täglich im Fernsehen
gezeigt und er werde zum Teil von westlichen Medien interviewt. Er
repräsentiere für die Bevölkerung des Libanon den legitimen Widerstand
gegen völkerrechtswidrige Handlungen Israels und dessen
Aggressionskrieg gegen den Libanon. Nasral-lah wende sich nicht gegen
die israelische Bevölkerung, sondern gegen die Politik der israelischen
Regierung und der Militärführung. Er habe nicht dazu aufgerufen,
Selbstmordattentate oder andere terroristische Aktivitäten zu
unterstützen. Die vom Beklagten genannten Quellen und Zitate würden
ausdrücklich bestritten. Viele Berichte und Zitate beruhten auf
unseriösen, von interessierter Seite lancierten Propagandameldungen
insbesondere amerikanischer und israelischer Geheimdienste. Die
Übersetzung sei häufig fehlerhaft. Die Hizbollah strebe für den Libanon
keinen Gottesstaat mehr an. Die Passagen zu Israel im Programm der
Hizbollah von 1985 seien in ihrer Authentizität zweifelhaft und
inzwischen überholt. Verhandlungen über den Austausch von Gefangenen,
wie sie zwischen der Hizbollah und Israel stattgefunden hätten,
bedeuteten de facto eine wechselseitige diplomatische und staatliche
Anerkennung
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