... Fortsetzung:
Allerdings ist die Äußerung, die mit dem Zeigen des
Symbols der Hizbollah und des Bildes ihres Generalsekretärs getätigt
worden wäre, mehrdeutig. Der Aussagegehalt von Symbolen und Bildern ist
regelmäßig weniger klar gefasst als der von Wortaussageh und bedarf
deshalb in besonderem Maße der Deutung im verwendeten Kontext. Aus der
Sicht eines verständigen Dritten, der über Kenntnisse der Lage im
Libanon und der Rolle der Hizbollah verfügt, hätten diese Symbole und
Bilder im Kontext der Demonstration während der aktuellen kriegerischen
Auseinandersetzung, wie bereits ausgeführt, eine Parteinahme für eine
der Seiten zum Ausdruck gebracht. Dies darf jedoch aus der Sicht eines
verständigen Dritten nicht so verstanden werden, dass damit jedes
einzelne Ziel einer Organisation und jede einzelne Äußerung oder
Handlung ihres Führers gebilligt würde. Es ist vielmehr als
fernliegende Deutung einzustufen, dass die Versammlungsteilnehmer sich
damit zugleich mit möglichen früheren Äußerungen Nasrallahs zur
Verneinung des Existenzrechts Israels und zu einer möglichen
Befürwortung von Selbstmordattentaten hätten identifizieren wollen.
Eine solche Deutung, wie sie der Beklagte vorgenommen hat,
vernachlässigt den aktuellen Anlass der Demonstration ebenso wie das
Bestreben der Hizbollah, im Libanon als von weiten Kreisen der
Bevölkerung respektierte politische Partei zu agieren. Mit dem Zeigen
des Symbols und des Bildes in Berlin kann auch eine Stellungnahme in
dem Sinne verbunden sein, dass die Hizbollah als legitime
Widerstandsorganisation anzusehen und nicht als terroristische
Vereinigung einzustufen sei. Aus Sicht eines unbefangenen Dritten
erscheint ferner denkbar, dass die Versammlungsteilnehmer mit dem
Zeigen des Symbols und des Bildes die hauptsächliche Methode der
Kriegsführung der Hizbollah, das unterschiedslose Abschießen von
Raketen auf den Norden Israels und seine Zivilbevölkerung, sowie das
Entführen israelischer Soldaten auf israelischen Territorium hätten
billigen wollen. Eine solche Deutung ist nicht fernliegend, weil diese
Akte und Methoden der Kriegsführung Gegenstand der damaligen
politischen Auseinandersetzung um den Libanonkonflikt waren (vgl. dazu
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und
Migration, Libanon, Konflikt zwischen Hizbollah und Israel, Oktober
2006, zugänglich über juris, in das Verfahren eingeführt).
Der Umstand, dass der Beklagte das Verherrlichen
oder Gutheißen von Gewalttaten in Ziffer Nr. 3 des Bescheides vom 10.
August 2006 gesondert verboten hat, zeigt im Übrigen nach Auffassung
der Kammer, dass der Beklagte selbst nicht davon ausgegangen ist, dass
das Zeigen des Symbols der Hizbollah oder des Bildes ihres
Generalsekretärs als solche eindeutig und zwangsläufig mit einer
Billigung von Gewalttaten verbunden ist.
Legt man diese Deutungen zugrunde, ergibt sich
keine Strafbarkeit der Äußerungen.
... weiterlesen: