Deutscher Friedensrat e.V.
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Deutscher Friedensrat gewinnt vor
dem Berliner Verwaltungsgericht -
Das Verbot von Hisbollah-Fahnen und
Nasrallah-Portraits war illegal

 

... Fortsetzung:
Entscheidungsgründe

Allerdings ist die Äußerung, die mit dem Zeigen des Symbols der Hizbollah und des Bildes ihres Generalsekretärs getätigt worden wäre, mehrdeutig. Der Aussagegehalt von Symbolen und Bildern ist regelmäßig weniger klar gefasst als der von Wortaussageh und bedarf deshalb in besonderem Maße der Deutung im verwendeten Kontext. Aus der Sicht eines ver­ständigen Dritten, der über Kenntnisse der Lage im Libanon und der Rolle der Hizbollah ver­fügt, hätten diese Symbole und Bilder im Kontext der Demonstration während der aktuellen kriegerischen Auseinandersetzung, wie bereits ausgeführt, eine Parteinahme für eine der Seiten zum Ausdruck gebracht. Dies darf jedoch aus der Sicht eines verständigen Dritten nicht so verstanden werden, dass damit jedes einzelne Ziel einer Organisation und jede ein­zelne Äußerung oder Handlung ihres Führers gebilligt würde. Es ist vielmehr als fernliegende Deutung einzustufen, dass die Versammlungsteilnehmer sich damit zugleich mit möglichen früheren Äußerungen Nasrallahs zur Verneinung des Existenzrechts Israels und zu einer möglichen Befürwortung von Selbstmordattentaten hätten identifizieren wollen. Eine solche Deutung, wie sie der Beklagte vorgenommen hat, vernachlässigt den aktuellen Anlass der Demonstration ebenso wie das Bestreben der Hizbollah, im Libanon als von weiten Kreisen der Bevölkerung respektierte politische Partei zu agieren. Mit dem Zeigen des Symbols und des Bildes in Berlin kann auch eine Stellungnahme in dem Sinne verbunden sein, dass die Hizbollah als legitime Widerstandsorganisation anzusehen und nicht als terroristische Verei­nigung einzustufen sei. Aus Sicht eines unbefangenen Dritten erscheint ferner denkbar, dass die Versammlungsteilnehmer mit dem Zeigen des Symbols und des Bildes die hauptsächli­che Methode der Kriegsführung der Hizbollah, das unterschiedslose Abschießen von Rake­ten auf den Norden Israels und seine Zivilbevölkerung, sowie das Entführen israelischer Sol­daten auf israelischen Territorium hätten billigen wollen. Eine solche Deutung ist nicht fern­liegend, weil diese Akte und Methoden der Kriegsführung Gegenstand der damaligen politi­schen Auseinandersetzung um den Libanonkonflikt waren (vgl. dazu Bundesamt für Migrati­on und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Libanon, Konflikt zwischen Hizbollah und Israel, Oktober 2006, zugänglich über juris, in das Verfahren eingeführt).

Der Umstand, dass der Beklagte das Verherrlichen oder Gutheißen von Gewalttaten in Ziffer Nr. 3 des Bescheides vom 10. August 2006 gesondert verboten hat, zeigt im Übrigen nach Auffassung der Kammer, dass der Beklagte selbst nicht davon ausgegangen ist, dass das Zeigen des Symbols der Hizbollah oder des Bildes ihres Generalsekretärs als solche eindeu­tig und zwangsläufig mit einer Billigung von Gewalttaten verbunden ist.

Legt man diese Deutungen zugrunde, ergibt sich keine Strafbarkeit der Äußerungen.

 

 

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