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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wird abgelehnt.
Gründe
Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 116 ZPO setzt die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe an inländische juristische Personen
voraus, dass die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des
Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können.
Nach Angaben des Klägers hat der Verein noch 50 zahlende Mitglieder mit
einem Jahresbeitrag von 30 Euro und verfügt über Mittel in Höhe von
1.861,12 Euro. Bei geschätzten Prozesskosten erster Instanz von ca.
1.500 Euro ließen sich diese Kosten durch eine einmalige Umlage unter
den Mitgliedern in Höhe eines zusätzlichen Jahresbeitrages finanzieren.
Es wäre auch möglich, nicht zahlende Mitglieder an ihre Zahlungspflicht
zu erinnern. Insofern geht das Gericht davon aus, dass die
erforderlichen Mittel von den Mitgliedern des Vereins aufgebracht
werden können.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht
Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die
Frist für die Einlegung der Beschwerde endet zwei Wochen nach
Zustellung dieser Entscheidung.
Dr. Rueß
Bodmann
Marticke
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