Deutscher Friedensrat e.V.
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Weltweites Netz von Militärstützpunkten garantiert ständigen Krieg




... Fortsetzung:

5. Die juristische Seite

Der US-Experte Chalmers Johnson schreibt in seinem Aufsatz "Das Abkommen über den Status der Militärstreitkräfte (SOFA „Status Of Forces Agreement“)  in Okinawa": "Amerikas 703 offiziell anerkannten (tatsächlich über 1000) militärischen Enklaven im Ausland sind, obwohl sie sich strukturell, legal und konzeptionell von Kolonien unterscheiden, doch wie  Mikrokolonien, da sie jeglicher Gerichtsbarkeit des okkupierten Landes entzogen sind. Die USA handeln mit ihren angeblich unabhängigen „Gastnationen“ überall ein Abkommen über den Status ihrer Streitkräfte aus, darunter sind Länder, deren Rechtssystem in jeder Hinsicht entwickelt ist - und manchmal mehr als unser eigenes. In Asien folgt SOFA dem Muster der imperialistischen Praxis der Exterritorialität, wie sie im 19. Jahrhundert an China erprobt wurde: das „Recht“, dass ein Ausländer, der eines Verbrechens beschuldigt wird, seiner diplomatischen Vertretung übergeben wird, um nach dem Recht seiner Nation angeklagt zu werden, nicht vor einem chinesischen Gericht nach chinesischem Recht. Diese Regelung war den Chinesen unter Androhung von Gewalt aufgezwungen worden, weil die (westlichen) Ausländer das chinesische Recht für barbarisch ansahen und „weiße Männer“, die ihre Geschäfte in China betrieben, ihm nicht unterworfen sein sollten. Das chinesische Recht war in der Tat mehr den sozialen Folgen eines Verbrechens verpflichtet als der Feststellung der individuellen Schuld oder Unschuld eines Verbrechers, besonders wenn es sich um ungeladene Gäste handelte.
Nach dem englisch-chinesischen Opiumkrieg (1839-42) waren die Vereinigten Staaten die erste Nation, die für ihre Bürger Ausnahmeregelungen (extrality) forderte; danach wollten alle anderen europäischen Mächte dieselben Rechte wie die Amerikaner - außer Deutschland, das seine chinesischen Kolonien im Ersten Weltkrieg verloren hatte. Die Amerikaner und Europäer lebten ihr exterritoriales Leben, bis es von den Japanern 1941 und Chiang Kai-sheks Kuomintang 1943 beendet wurde. Aber die amerikanischen Männer und Frauen in den Streitkräften erwarten auch heute noch, dass ihre Regierung ihnen so viel exterritoriale Rechte zusichert wie möglich. In dieser modernen Form bedeutet Extrality oft eine schwere Belastung für Länder wie Japan, da sie ihr Kriminalrechtssystem dem amerikanischen ohne Rücksicht auf historische und kulturelle Unterschiede anpassen müssen.
Die meisten SOFA’s sind so abgefasst, dass die lokalen Gerichte über amerikanische Militärangehörige, wenn sie Verbrechen an der Bevölkerung begangen haben, nicht urteilen können, es sei denn, die US-Militärbehörden übergeben in bestimmten Fällen die Jurisdiktion an das Gastland. Da die Militärangehörigen auch von den normalen Pass- und Einwanderungskontrollen befreit sind, hat das Militär die Möglichkeit, einen des Mordes oder der Vergewaltigung Angeklagten einfach auszufliegen, ehe die örtlichen Behörden ihn anklagen können - ein Mittel, auf das Kommandeure der Stützpunkte im Pazifik oft zurückgreifen. Nach den Terrorangriffen auf New York und Washington haben die USA Abkommen mit 93 Nationen zugestanden. Für einige der Gastländer, besonders für solche in der arabischen Welt, sind die Bedingungen so peinlich, dass sie geheim gehalten werden.
Die Militärbasen der USA in Übersee unterstehen nicht irgendeiner Kolonialbehörde oder dem Außenministerium, sondern dem Verteidigungsministerium, dem CIA, dem Nationalen Geheimdienst, dem Geheimdienst der Verteidigungskräfte und einer Reihe anderer offizieller, oft geheimer Staatsorgane. Diese alle sind mit dem Bau, der Leitung und Überwachung der Stützpunkte, den eingezäunten und verteidigten Enklaven auf fremdem Boden befasst. Oft sind sie angelegt wie ihr Zuhause. Aber nicht alle Militärangehörigen in Übersee haben eine Familie oder wollen nicht, dass ihre Familie sie begleitet. Solche Stützpunkte ziehen normalerweise (außer in muslimischen Ländern) ausgedehnte Viertel mit Bars und Bordellen an, samt den kriminellen Elementen, die sie betreiben. Dadurch werden im Gastland unvermeidlich alle Einrichtungen einer demokratischen Verwaltung  verletzt umgestoßen und zerrüttet. Wenn einige Tausend 18 bis 20-jährige amerikanische Männer in einem Kulturkreis stationiert sind, der ihnen total fremd ist, kommt es unweigerlich zu einer endlosen Serie von „Vorfällen“, die eine Plage für alle Länder bedeuten, die amerikanische Militärbasen akzeptiert haben. Amerikanische Botschafter kennen das Besuchsprotokoll schon auswendig, wenn sie in einem Gastland das Betragen unserer Truppen entschuldigen müssen. Selbst in eng verbündeten Ländern, wo Englisch gesprochen wird, ist die Bevölkerung die sexuellen Ausfälle und Trunkenheit am Steuer durch fremde Soldaten leid. Im Zweiten Weltkrieg haben die Briten unsere Truppe satirisch als „überbezahlt, übersexed und überflüssig“ bezeichnet; es hat sich nichts geändert."

Rechtlich ist der Rahmen in Deutschland durch das NATO-Truppenstatut (SOFA) vom 19. 6. 1951 vorgegeben. Dazu wurden Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) zwischen Deutschland, den USA, Kanada, Großbritannien, Niederlande, Belgien und Frankreich abgeschlossen, modifiziert 1993 und im Bundesgesetzblatt 1994 Teil II Seite 3718 verkündet. Durch dieses Änderungsabkommen erfolgte eine weitgehende Anpassung an deutsche Rechtsvorschriften. Sowohl bei den US-Militärstützpunkten als auch den deutschen Militärstützpunkten, die durch die "verbündeten Streitkräfte" mitbenutzt werden, haben jedoch die zivilen Behörden kaum eine Einflussmöglichkeit.

Im Laufe der Jahre hatte sich auf Seiten der Alliierten eine Praxis herausgebildet, im Ausland stationierte Truppenteile ausschließlich für Manöver- und Übungszwecke in die BRD zu transportieren, damit die entsprechenden Belastungen die Bevölkerung hier und nicht die des Entsendestaates zu ertragen hätte. Dieser unkontrollierte "Manövertourismus" soll in Zukunft nicht mehr möglich sein, da im Ausland stationierte Truppenteile nur noch mit Zustimmung des BMVg zu Übungszwecken in die BRD verlegt werden dürfen.
Mit Inkrafttreten des Änderungsabkommens wird auch das deutsche Bundesleistungsgesetz gelten, das die Schadensersatzansprüche der Bürger gegenüber dem Staat z.B. bei Manöverschäden regelt.

Die Verfahren zur Anmeldung, Koordinierung und Genehmigung von Manövern u.a. Übungen sind durch ein besonderes Abkommen  geregelt. Es wurde am 18. März 1994 unterzeichnet. In Zukunft soll es für die deutschen Beamten einfacher sein, sich Zutritt zu den Liegenschaften der Alliierten zu verschaffen. Zuständige deutsche Behörden" sind nicht mehr nur die Bundes-, sondern auch Länder- und Kommunalbehörden. In Eilfällen oder bei Gefahr im Verzuge soll ihnen auch ohne vorherige Anmeldung sofortiger Zugang zu den Militärarealen ermöglicht werden. Im Gegenzug hat die deutsche Delegation eine Klausel akzeptiert, die Erfordernisse der militärischen Sicherheit (Geheimhaltung) immer zu berücksichtigen.

Es ist üblich, dass Verstöße gegen das ZA-NTS oder ein SOFA ungeahndet bleiben. Erinnert sei in diesem Zusammenhang an den Vorfall in Cavalese (Italien) als durch ein US-Kampfflugzeug die Seile einer Seilbahn durchschnitten wurden und 20 Menschen ums Leben kamen. Typischerweise wurde der Fall nicht etwa in Italien verhandelt, sondern vor einem Militärgericht in den USA. (Nach dem SOFA bleibt ein Rechtsbrecher in der Obhut der USA). Das Militärgericht sprach alle 3 Angeklagten frei. Es sei ihnen keine Schuld nachzuweisen. Das Flugzeug des Typs hätte in diesem Gebiet überhaupt nicht fliegen dürfen; es war 10 km von der für andere Flugzeuge vorgesehenen Route abgewichen, war statt der vorgeschriebenen Höhe von 610m in einer Höhe zwischen 92 und 133m geflogen. Statt der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 830 km/h donnerte es mit 1005 km/h durch das alpine Tal.

Die Erfahrung lehrt, dass "verbündete Streitkräfte", die Militärstützpunkte im Ausland entgegen den Vorschriften  benutzen, ungeschoren davonkommen. In diesem Bewusstsein handeln sie und machen damit die Militärstützpunkte zu einem rechtsfreien Raum.

Nachfolgend geht es um ein Urteil eines deutschen Gerichtes. Das ist aber auch für alle Militärstützpunkte wichtig, weil das Gericht sich mit dem Völkerrecht beschäftigt hat. Das Bundesverwaltungsgericht (BVG)hat in seinem Urteil vom 21. 6. 2005 (Aktenzeichen 2 WD 12.04) festgestellt, dass der Krieg gegen den Irak völkerrechtswidrig war. Es war ein Verstoß gegen das Verbot der Gewaltanwendung, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen (UN) festgeschrieben ist. Weder gab es ein Mandat der UN, noch konnten sich die USA auf Selbstverteidigung berufen. Das ist nur möglich bei einem direkten Angriff (auf die USA) und solange die UN keine Maßnahmen ergriffen hat. Beides war nicht der Fall. Der (behauptete) Besitz von Massenvernichtungswaffen des Gegners ist ohnehin kein Kriegsgrund.

Nach dem Urteil hat die Bundesregierung Beihilfe zu einem völkerrechtswidrigen Delikt und damit selbst ein völkerrechtswidrige Delikte wegen folgender Taten begangen:
- Erlaubnis zur Benutzung der Militärstützpunkte der USA und UK auf deutschem Boden, 

- Gewährung von Überflugsrechten für die USA und UK
- Bewachung der Militärstützpunkte der USA und UK
- Einsatz deutscher Soldaten in AWACS-Flugzeugen zur Überwachung des türkischen Luftraums
Nach dem BVG ist die "Handlung eines Staates, die in seiner Duldung besteht, dass sein Hoheitsgebiet, das er einem anderen Staat zur Verfügung gestellt hat, von diesem anderen Staat dazu benutzt wird, eine Angriffshandlung gegen einen dritten Staat zu begehen ist selbst eine Angriffshandlung.
Deutschland hätte sich im Krieg der USA gegen den Irak neutral verhalten müssen. Damit sind dann u.a. folgende Handlungen zu unterbinden:
- Truppentransporte
- Benutzung von Funkstationen
- Benutzung von Fahrzeugen, Flugzeugen und Raketen.


Bundesregierung hätte US-Soldaten gefangen nehmen müssen
Sogar noch schärfer: " Truppen von Konfliktparteien, die auf das neutrale Staatsgebiet „übertreten“, also nach Beginn des bewaffneten Konflikts in das neutrale Staatsgebiet gelangen, sind „zu internieren“... Nur Offiziere, die sich auf Ehrenwort verpflichten, das neutrale Gebiet nicht ohne Erlaubnis zu verlassen, dürfen freigelassen werden."(S.84ff des Urteils)
"Die Pflicht zur Internierung ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Neutralitätsrechts, da nur so verhindert werden kann, dass von neutralem Territorium aus Kampfhandlungen unterstützt werden und dass es dadurch zu einer Eskalation der bewaffneten Auseinandersetzungen unter Einbeziehung des neutralen Staates kommt... Von diesen völkerrechtlichen Verpflichtungen wurde die Bundesrepublik Deutschland im Falle des am 20. März 2003 begonnenen Krieges, gegen den gravierende völkerrechtliche Bedenken bestehen, nicht dadurch freigestellt, dass sie Mitglied der NATO war und ist, der auch die Krieg führenden USA und das UK (sowie weitere Mitglieder der Kriegskoalition) angehören."
" Weder der NATO-Vertrag... noch das NATOTruppenstatut.... oder das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut... sehen jedoch eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland vor, entgegen der UN-Charta und dem geltenden Völkerrecht - völkerrechtswidrige - Handlungen von NATO-Partnern zu unterstützen."

"Ein NATO-Staat, der einen völkerrechtswidrigen Krieg plant und ausführt, verstößt nicht nur gegen die UN-Charta, sondern zugleich auch gegen Art. 1 NATO-Vertrag. Darin haben sich alle NATO-Staaten verpflichtet,  „in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen jeden internationalen Streitfall, an dem sie beteiligt sind, auf friedlichem Wege so zu regeln, dass der internationale Friede, die Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden und sich in ihren internationalen Beziehungen jeder Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung zu enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen nicht vereinbar sind.“
"Das heißt zugleich, dass ein durch Art. 51 UN-Charta nicht gerechtfertigter Krieg auch keinen „NATO-Bündnisfall“ nach Art. 5 NATO-Vertrag darstellen oder rechtfertigen kann."
" Ein gegen die UN-Charta verstoßender Angriffskrieg eines NATO-Staates kann mithin selbst durch die Ausrufung des „NATO-Bündnisfalles“ nicht zum Verteidigungskrieg werden."

Die USA und UK müssen entsprechende dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut die Bundesregierung um Genehmigung bitten, wenn "außerhalb des NATO-Rahmens in den USA oder im UK stationierte Truppenteile mit Militärluftfahrzeugen etwa auf ihrem Weg in das Kriegsgebiet lediglich den deutschen Luftraum benutzen oder auf ihnen in Deutschland überlassenen Flugplätzen zwischenlanden, um aufzutanken, Material oder Waffen aufzunehmen und anschließend - ohne „NATO-Auftrag“ - in das außerhalb des „NATO-Gebiets“ gelegene Kriegsgebiet weiterzufliegen." Daraus ergibt sich "für die zuständigen deutschen Stellen, d.h. vor allem für die Bundesregierung, im Konfliktfall - jedenfalls rechtlich - die Befugnis zu kontrollieren, ob die Stationierungsstreitkräfte auf den überlassenen Liegenschaften (sowie im Luftraum darüber) im Einzelfall ausschließlich „Verteidigungspflichten“ im Sinne des Zusatzabkommens und des NATO-Vertrages wahrnehmen oder aber andere Maßnahmen vorbereiten oder gar durchführen." Von der Bundesregierung müssen "alle erforderlichen Maßnahmen eingeleitet und vorgenommen werden, die verhindern, dass etwa vom Territorium der Bundesrepublik Deutschland aus völkerrechtswidrige Kriegs-Handlungen erfolgen oder unterstützt werden. Dies gilt um so mehr, als sich Deutschland im Zuge der Wiedervereinigung in Art. 2 des Vertrages über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (so genannter Zwei-Plus-Vier-Vertrag)... , der die maßgebliche Grundlage der im Jahre 1990 erfolgten Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands bildet, völkerrechtlich verpflichtet hat, dafür zu sorgen, „dass von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird“.

Geheimabkommen sind ungültig
"Dies gilt auch für den Fall, dass zwischen der Bundesrepublik Deutschland sowie den USA und dem UK völkerrechtliche Geheim-Abkommen geschlossen worden sein sollten, die für den Fall eines militärischen Konflikts Gegenteiliges vorsehen, jedoch - entgegen Art. 102 UN-Charta - nicht beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert und veröffentlicht worden sind.
Unabhängig davon, ob solche Geheim-Abkommen überhaupt rechtliche Wirkungen auszulösen vermögen, ist jedenfalls die Vorschrift des Art. 103 UN-Charta zwingend zu beachten, die folgenden Wortlaut hat:
„Widersprechen sich die Verpflichtungen von Mitgliedern der Vereinten Nationen aus dieser Charta und ihre Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften, so haben die Verpflichtungen aus dieser Charta Vorrang.“
Tatsächlich scheint es ein Geheimabkommen zwischen der deutschen Regierung und den USA zu geben. Das wurde in einer Radiosendung mit Albercht Müller erwähnt. Er arbeitete für frühere deutsche Regierungen. Er sagte, dass in der Zeit der deutschen Wiedervereinigung die US-Regierung befürchtete, ihre Militärstützpunkte in Deutschland zu verlieren. Aber Kanzler Kohl schloss mit den USA ein Geheimabkommen, dass sie die Militärstützpunkte zu jeder Zeit für alle Fälle benutzen können. Dasselbe hörte ich vom früheren Mitglied der deutschen Regierung, Oskar Lafontaine in einer Konferenz im Januar 2006 in Berlin. Er sagte, dass in diesem Sinne Deutschland kein souveränes Land wie Frankreich sei.

Das ist die Erklärung für die Erlaubnis der Benutzung der US-Militärstützpunkte in Deutschland für den illegalen Krieg gegen den Irak.

So entsteht weltweit ein Netz von rechtsfreien Räumen zur Kriegsführung und Folter. Ständig kommen noch weitere Länder hinzu, in denen US-Militärstützpunkte errichtet werden. Die rechtsfreien Räume breiten sich wie ein Krebsgeschwür über die Erde aus. Hinterher versuchen offizielle und inoffizielle Tribunale die Kriegsverbrechen zu ahnden, aber vor unserer aller Augen werden weitere Kriegsverbrechen geübt.

Grundsätzlich spielt das Völkerrecht und das Verfassungsrecht des jeweiligen Landes bei allen SOFA und Zusatzabkommen keine Rolle.

Am 28.5.2005 hat in der Türkei eine Protest- Pressekonferenz und Demonstration stattgefunden, weil die türkische Regierung ein Abkommen mit den USA unterzeichnet hat. Danach dürfen die Vereinigten Staaten und andere Verbündete den Militärstützpunkt Incirlic für "logistische Zwecke" benutzen. Dabei ist der "Transport von militärischen Material und Personal" eingeschlossen. Mit diesem Abkommen verstößt die türkische Regierung gegen Artikel 92 ihrer Verfassung, der für solchen Fall eine Zustimmung durch das Parlament vorschreibt.

Ein anderes Beispiel ist Japan. Nach dem SOFA muss Japan alle militärischen Handlungen der USA "in dem Gebiet, das Japan umgibt" unterstützen und alle Militärstützpunkte einschließlich der nötigen Infrastruktur zur Verfügung stellen. Das verstößt eindeutig gegen Artikel 9 der japanischen Verfassung, nach dem dem Staat das Recht auf Kriegsführung aberkannt ist und alle Militäreinrichtungen verboten sind.

Nukleare Teilhabe innerhalb der NATO
In Europa haben die USA 480 Atombomben stationiert, in Deutschland, den Niederlanden, Belgien, Italien und der Türkei.

Die NATO vertritt nach wie vor eine Ersteinsatzdoktrin. Das bedeutet, die Allianz würde Atomwaffen auch als erste einsetzen. Im Strategischen Konzept der NATO von 1999 wird Atomwaffen weiterhin eine wichtige Rolle zugeschrieben: "Die strategischen Nuklearstreitkräfte des Bündnisses,
vor allem diejenigen der Vereinigten Staaten, bieten die oberste Garantie für die Sicherheit der Verbündeten; die unabhängigen Nuklearstreitkräfte des Vereinigten Königreichs und Frankreichs, die eine eigenständige Abschreckungsfunktion haben, tragen zur Abschreckung und Sicherheit der Verbündeten insgesamt bei.".

Die Lagerung und das Training mit Atombomben sind Verstöße gegen das Völkerrecht. Das ist sowohl durch den Atomwaffensperrvertrag (NPT-Vertrag) als auch durch das Gutachten des IGH vom 8. Juli 1996 verboten. Im Rahmen der "nuklearen Teilhabe" wird der Abwurf von US-Atombomben gemeinsam mit der US Air Force geübt.


 

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