Gesamten Artikel als PDF downloaden.
Download the English translation.
... Fortsetzung:
Der US-Experte Chalmers Johnson schreibt in seinem Aufsatz
"Das Abkommen über den Status der
Militärstreitkräfte (SOFA „Status Of Forces
Agreement“) in Okinawa": "Amerikas 703 offiziell
anerkannten (tatsächlich über 1000)
militärischen Enklaven im Ausland sind, obwohl sie sich
strukturell, legal und konzeptionell von Kolonien unterscheiden, doch
wie Mikrokolonien, da sie jeglicher Gerichtsbarkeit des
okkupierten Landes entzogen sind. Die USA handeln mit ihren angeblich
unabhängigen „Gastnationen“
überall ein Abkommen über den Status ihrer
Streitkräfte aus, darunter sind Länder, deren
Rechtssystem in jeder Hinsicht entwickelt ist - und manchmal mehr als
unser eigenes. In Asien folgt SOFA dem Muster der imperialistischen
Praxis der Exterritorialität, wie sie im 19. Jahrhundert an
China erprobt wurde: das „Recht“, dass ein
Ausländer, der eines Verbrechens beschuldigt wird, seiner
diplomatischen Vertretung übergeben wird, um nach dem Recht
seiner Nation angeklagt zu werden, nicht vor einem chinesischen Gericht
nach chinesischem Recht. Diese Regelung war den Chinesen unter
Androhung von Gewalt aufgezwungen worden, weil die (westlichen)
Ausländer das chinesische Recht für barbarisch
ansahen und „weiße Männer“, die
ihre Geschäfte in China betrieben, ihm nicht unterworfen sein
sollten. Das chinesische Recht war in der Tat mehr den sozialen Folgen
eines Verbrechens verpflichtet als der Feststellung der individuellen
Schuld oder Unschuld eines Verbrechers, besonders wenn es sich um
ungeladene Gäste handelte.
Nach dem englisch-chinesischen Opiumkrieg (1839-42) waren die
Vereinigten Staaten die erste Nation, die für ihre
Bürger Ausnahmeregelungen (extrality) forderte; danach wollten
alle anderen europäischen Mächte dieselben Rechte wie
die Amerikaner - außer Deutschland, das seine chinesischen
Kolonien im Ersten Weltkrieg verloren hatte. Die Amerikaner und
Europäer lebten ihr exterritoriales Leben, bis es von den
Japanern 1941 und Chiang Kai-sheks Kuomintang 1943 beendet wurde. Aber
die amerikanischen Männer und Frauen in den
Streitkräften erwarten auch heute noch, dass ihre Regierung
ihnen so viel exterritoriale Rechte zusichert wie möglich. In
dieser modernen Form bedeutet Extrality oft eine schwere Belastung
für Länder wie Japan, da sie ihr Kriminalrechtssystem
dem amerikanischen ohne Rücksicht auf historische und
kulturelle Unterschiede anpassen müssen.
Die meisten SOFA’s sind so abgefasst, dass die lokalen
Gerichte über amerikanische
Militärangehörige, wenn sie Verbrechen an der
Bevölkerung begangen haben, nicht urteilen können, es
sei denn, die US-Militärbehörden übergeben
in bestimmten Fällen die Jurisdiktion an das Gastland. Da die
Militärangehörigen auch von den normalen Pass- und
Einwanderungskontrollen befreit sind, hat das Militär die
Möglichkeit, einen des Mordes oder der Vergewaltigung
Angeklagten einfach auszufliegen, ehe die örtlichen
Behörden ihn anklagen können - ein Mittel, auf das
Kommandeure der Stützpunkte im Pazifik oft
zurückgreifen. Nach den Terrorangriffen auf New York und
Washington haben die USA Abkommen mit 93 Nationen zugestanden.
Für einige der Gastländer, besonders für
solche in der arabischen Welt, sind die Bedingungen so peinlich, dass
sie geheim gehalten werden.
Die Militärbasen der USA in Übersee unterstehen nicht
irgendeiner Kolonialbehörde oder dem
Außenministerium, sondern dem Verteidigungsministerium, dem
CIA, dem Nationalen Geheimdienst, dem Geheimdienst der
Verteidigungskräfte und einer Reihe anderer offizieller, oft
geheimer Staatsorgane. Diese alle sind mit dem Bau, der Leitung und
Überwachung der Stützpunkte, den
eingezäunten und verteidigten Enklaven auf fremdem Boden
befasst. Oft sind sie angelegt wie ihr Zuhause. Aber nicht alle
Militärangehörigen in Übersee haben eine
Familie oder wollen nicht, dass ihre Familie sie begleitet. Solche
Stützpunkte ziehen normalerweise (außer in
muslimischen Ländern) ausgedehnte Viertel mit Bars und
Bordellen an, samt den kriminellen Elementen, die sie betreiben.
Dadurch werden im Gastland unvermeidlich alle Einrichtungen einer
demokratischen Verwaltung verletzt umgestoßen und
zerrüttet. Wenn einige Tausend 18 bis 20-jährige
amerikanische Männer in einem Kulturkreis stationiert sind,
der ihnen total fremd ist, kommt es unweigerlich zu einer endlosen
Serie von „Vorfällen“, die eine Plage
für alle Länder bedeuten, die amerikanische
Militärbasen akzeptiert haben. Amerikanische Botschafter
kennen das Besuchsprotokoll schon auswendig, wenn sie in einem Gastland
das Betragen unserer Truppen entschuldigen müssen. Selbst in
eng verbündeten Ländern, wo Englisch gesprochen wird,
ist die Bevölkerung die sexuellen Ausfälle und
Trunkenheit am Steuer durch fremde Soldaten leid. Im Zweiten Weltkrieg
haben die Briten unsere Truppe satirisch als
„überbezahlt, übersexed und
überflüssig“ bezeichnet; es hat sich nichts
geändert."
Rechtlich ist der Rahmen in Deutschland durch das NATO-Truppenstatut (SOFA) vom 19. 6.
1951 vorgegeben. Dazu wurden Zusatzabkommen
zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS)
zwischen Deutschland, den USA, Kanada, Großbritannien,
Niederlande, Belgien und Frankreich abgeschlossen, modifiziert 1993 und
im Bundesgesetzblatt 1994 Teil II Seite 3718 verkündet. Durch
dieses Änderungsabkommen erfolgte eine weitgehende Anpassung
an deutsche Rechtsvorschriften. Sowohl bei den
US-Militärstützpunkten als auch den deutschen
Militärstützpunkten, die durch die
"verbündeten Streitkräfte" mitbenutzt werden, haben
jedoch die zivilen Behörden kaum eine
Einflussmöglichkeit.
Im Laufe der Jahre hatte sich auf Seiten der Alliierten eine Praxis
herausgebildet, im Ausland stationierte Truppenteile
ausschließlich für Manöver- und
Übungszwecke in die BRD zu transportieren, damit die
entsprechenden Belastungen die Bevölkerung hier und nicht die
des Entsendestaates zu ertragen hätte. Dieser unkontrollierte
"Manövertourismus" soll in Zukunft nicht mehr möglich
sein, da im Ausland stationierte Truppenteile nur noch mit Zustimmung
des BMVg zu Übungszwecken in die BRD verlegt werden
dürfen.
Mit Inkrafttreten des Änderungsabkommens wird auch das
deutsche Bundesleistungsgesetz gelten, das die
Schadensersatzansprüche der Bürger gegenüber
dem Staat z.B. bei Manöverschäden regelt.
Die Verfahren zur Anmeldung, Koordinierung und Genehmigung von
Manövern u.a. Übungen sind durch ein besonderes
Abkommen geregelt. Es wurde am 18. März 1994
unterzeichnet. In Zukunft soll es für die deutschen Beamten
einfacher sein, sich Zutritt zu den Liegenschaften der Alliierten zu
verschaffen. Zuständige deutsche Behörden" sind nicht
mehr nur die Bundes-, sondern auch Länder- und
Kommunalbehörden. In Eilfällen oder bei Gefahr im
Verzuge soll ihnen auch ohne vorherige Anmeldung sofortiger Zugang zu
den Militärarealen ermöglicht werden. Im Gegenzug hat
die deutsche Delegation eine Klausel akzeptiert, die Erfordernisse der
militärischen Sicherheit (Geheimhaltung) immer zu
berücksichtigen.
Es ist üblich, dass Verstöße gegen das
ZA-NTS oder ein SOFA ungeahndet bleiben. Erinnert sei in diesem
Zusammenhang an den Vorfall in Cavalese
(Italien) als durch ein US-Kampfflugzeug die Seile einer Seilbahn
durchschnitten wurden und 20 Menschen ums Leben kamen. Typischerweise
wurde der Fall nicht etwa in Italien verhandelt, sondern vor einem
Militärgericht in den USA. (Nach dem SOFA bleibt ein
Rechtsbrecher in der Obhut der USA). Das Militärgericht sprach
alle 3 Angeklagten frei. Es sei ihnen keine Schuld nachzuweisen. Das
Flugzeug des Typs hätte in diesem Gebiet überhaupt
nicht fliegen dürfen; es war 10 km von der für andere
Flugzeuge vorgesehenen Route abgewichen, war statt der vorgeschriebenen
Höhe von 610m in einer Höhe zwischen 92 und 133m
geflogen. Statt der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 830
km/h donnerte es mit 1005 km/h durch das alpine Tal.
Die Erfahrung lehrt, dass "verbündete Streitkräfte",
die Militärstützpunkte im Ausland entgegen den
Vorschriften benutzen, ungeschoren davonkommen. In diesem
Bewusstsein handeln sie und machen damit die
Militärstützpunkte zu einem rechtsfreien
Raum.
Nachfolgend geht es um ein Urteil eines deutschen Gerichtes. Das ist
aber auch für alle Militärstützpunkte
wichtig, weil das Gericht sich mit dem Völkerrecht
beschäftigt hat. Das Bundesverwaltungsgericht (BVG)hat in
seinem Urteil vom 21. 6. 2005 (Aktenzeichen 2 WD 12.04) festgestellt,
dass der Krieg gegen den Irak völkerrechtswidrig war. Es war
ein Verstoß gegen das Verbot der Gewaltanwendung, wie sie in
der Charta der Vereinten Nationen (UN) festgeschrieben ist. Weder gab
es ein Mandat der UN, noch konnten sich die USA auf Selbstverteidigung
berufen. Das ist nur möglich bei einem direkten Angriff (auf
die USA) und solange die UN keine Maßnahmen ergriffen hat.
Beides war nicht der Fall. Der (behauptete) Besitz von
Massenvernichtungswaffen des Gegners ist ohnehin kein Kriegsgrund.
Nach dem Urteil hat die Bundesregierung Beihilfe zu einem
völkerrechtswidrigen Delikt und damit selbst ein
völkerrechtswidrige Delikte wegen folgender Taten begangen:
- Erlaubnis zur Benutzung der Militärstützpunkte der
USA und UK auf deutschem Boden,
- Gewährung von Überflugsrechten
für die USA und UK
- Bewachung der Militärstützpunkte der USA und UK
- Einsatz deutscher Soldaten in AWACS-Flugzeugen zur
Überwachung des türkischen Luftraums
Nach dem BVG ist die "Handlung eines Staates, die in seiner Duldung
besteht, dass sein Hoheitsgebiet, das er einem anderen Staat zur
Verfügung gestellt hat, von diesem anderen Staat dazu benutzt
wird, eine Angriffshandlung gegen einen dritten Staat zu begehen ist
selbst eine Angriffshandlung.
Deutschland hätte sich im Krieg der USA gegen den Irak neutral
verhalten müssen. Damit sind dann u.a. folgende Handlungen zu
unterbinden:
- Truppentransporte
- Benutzung von Funkstationen
- Benutzung von Fahrzeugen, Flugzeugen und Raketen.
Bundesregierung
hätte US-Soldaten gefangen nehmen müssen
Sogar noch schärfer: " Truppen von Konfliktparteien, die auf
das neutrale Staatsgebiet „übertreten“,
also nach Beginn des bewaffneten Konflikts in das neutrale Staatsgebiet
gelangen, sind „zu internieren“... Nur Offiziere,
die sich auf Ehrenwort verpflichten, das neutrale Gebiet nicht ohne
Erlaubnis zu verlassen, dürfen freigelassen werden."(S.84ff
des Urteils)
"Die Pflicht zur Internierung ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des
Neutralitätsrechts, da nur so verhindert werden kann, dass von
neutralem Territorium aus Kampfhandlungen unterstützt werden
und dass es dadurch zu einer Eskalation der bewaffneten
Auseinandersetzungen unter Einbeziehung des neutralen Staates kommt...
Von diesen völkerrechtlichen Verpflichtungen wurde die
Bundesrepublik Deutschland im Falle des am 20. März 2003
begonnenen Krieges, gegen den gravierende völkerrechtliche
Bedenken bestehen, nicht dadurch freigestellt, dass sie Mitglied der
NATO war und ist, der auch die Krieg führenden USA und das UK
(sowie weitere Mitglieder der Kriegskoalition) angehören."
" Weder der NATO-Vertrag... noch das NATOTruppenstatut.... oder das
Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut... sehen jedoch eine
Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland vor, entgegen der
UN-Charta und dem geltenden Völkerrecht -
völkerrechtswidrige - Handlungen von NATO-Partnern zu
unterstützen."
"Ein NATO-Staat, der einen völkerrechtswidrigen Krieg plant
und ausführt, verstößt nicht nur gegen die
UN-Charta, sondern zugleich auch gegen Art. 1 NATO-Vertrag. Darin haben
sich alle NATO-Staaten verpflichtet, „in
Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen jeden
internationalen Streitfall, an dem sie beteiligt sind, auf friedlichem
Wege so zu regeln, dass der internationale Friede, die Sicherheit und
die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden und sich in ihren
internationalen Beziehungen jeder Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung
zu enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen nicht vereinbar
sind.“
"Das heißt zugleich, dass ein durch Art. 51 UN-Charta nicht
gerechtfertigter Krieg auch keinen
„NATO-Bündnisfall“ nach Art. 5
NATO-Vertrag darstellen oder rechtfertigen kann."
" Ein gegen die UN-Charta verstoßender Angriffskrieg eines
NATO-Staates kann mithin selbst durch die Ausrufung des
„NATO-Bündnisfalles“ nicht zum
Verteidigungskrieg werden."
Die USA und UK müssen entsprechende dem Zusatzabkommen zum
NATO-Truppenstatut die Bundesregierung um Genehmigung bitten, wenn
"außerhalb des NATO-Rahmens in den USA oder im UK
stationierte Truppenteile mit Militärluftfahrzeugen etwa auf
ihrem Weg in das Kriegsgebiet lediglich den deutschen Luftraum benutzen
oder auf ihnen in Deutschland überlassenen
Flugplätzen zwischenlanden, um aufzutanken, Material oder
Waffen aufzunehmen und anschließend - ohne
„NATO-Auftrag“ - in das außerhalb des
„NATO-Gebiets“ gelegene Kriegsgebiet
weiterzufliegen." Daraus ergibt sich "für die
zuständigen deutschen Stellen, d.h. vor allem für die
Bundesregierung, im Konfliktfall - jedenfalls rechtlich - die Befugnis
zu kontrollieren, ob die Stationierungsstreitkräfte auf den
überlassenen Liegenschaften (sowie im Luftraum
darüber) im Einzelfall ausschließlich
„Verteidigungspflichten“ im Sinne des
Zusatzabkommens und des NATO-Vertrages wahrnehmen oder aber andere
Maßnahmen vorbereiten oder gar durchführen." Von der
Bundesregierung müssen "alle erforderlichen
Maßnahmen eingeleitet und vorgenommen werden, die verhindern,
dass etwa vom Territorium der Bundesrepublik Deutschland aus
völkerrechtswidrige Kriegs-Handlungen erfolgen oder
unterstützt werden. Dies gilt um so mehr, als sich Deutschland
im Zuge der Wiedervereinigung in Art. 2 des Vertrages über die
abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (so genannter
Zwei-Plus-Vier-Vertrag)... , der die maßgebliche Grundlage
der im Jahre 1990 erfolgten Herstellung der staatlichen Einheit
Deutschlands bildet, völkerrechtlich verpflichtet hat,
dafür zu sorgen, „dass von deutschem Boden nur
Frieden ausgehen wird“.
Geheimabkommen sind
ungültig
"Dies gilt auch für den Fall, dass zwischen der Bundesrepublik
Deutschland sowie den USA und dem UK völkerrechtliche
Geheim-Abkommen geschlossen worden sein sollten, die für den
Fall eines militärischen Konflikts Gegenteiliges vorsehen,
jedoch - entgegen Art. 102 UN-Charta - nicht beim Sekretariat der
Vereinten Nationen registriert und veröffentlicht worden sind.
Unabhängig davon, ob solche Geheim-Abkommen überhaupt
rechtliche Wirkungen auszulösen vermögen, ist
jedenfalls die Vorschrift des Art. 103 UN-Charta zwingend zu beachten,
die folgenden Wortlaut hat:
„Widersprechen sich die Verpflichtungen von Mitgliedern der
Vereinten Nationen aus dieser Charta und ihre Verpflichtungen aus
anderen internationalen Übereinkünften, so haben die
Verpflichtungen aus dieser Charta Vorrang.“
Tatsächlich scheint es ein Geheimabkommen zwischen der
deutschen Regierung und den USA zu geben. Das wurde in einer
Radiosendung mit Albercht Müller erwähnt. Er
arbeitete für frühere deutsche Regierungen. Er sagte,
dass in der Zeit der deutschen Wiedervereinigung die US-Regierung
befürchtete, ihre Militärstützpunkte in
Deutschland zu verlieren. Aber Kanzler Kohl schloss mit den USA ein
Geheimabkommen, dass sie die Militärstützpunkte zu
jeder Zeit für alle Fälle benutzen können.
Dasselbe hörte ich vom früheren Mitglied der
deutschen Regierung, Oskar Lafontaine in einer Konferenz im Januar 2006
in Berlin. Er sagte, dass in diesem Sinne Deutschland kein
souveränes Land wie Frankreich sei.
Das ist die Erklärung für die Erlaubnis der Benutzung
der US-Militärstützpunkte in Deutschland für
den illegalen Krieg gegen den Irak.
So entsteht weltweit ein
Netz von rechtsfreien Räumen zur Kriegsführung und
Folter. Ständig kommen noch weitere Länder hinzu, in
denen US-Militärstützpunkte errichtet werden. Die
rechtsfreien Räume breiten sich wie ein Krebsgeschwür
über die Erde aus. Hinterher versuchen offizielle und
inoffizielle Tribunale die Kriegsverbrechen zu ahnden, aber vor unserer
aller Augen werden weitere Kriegsverbrechen geübt.
Grundsätzlich
spielt das Völkerrecht und das Verfassungsrecht des jeweiligen
Landes bei allen SOFA und Zusatzabkommen keine Rolle.
Am 28.5.2005 hat in der Türkei
eine Protest- Pressekonferenz und Demonstration stattgefunden, weil die
türkische Regierung ein Abkommen mit den USA unterzeichnet
hat. Danach dürfen die Vereinigten Staaten und andere
Verbündete den Militärstützpunkt Incirlic
für "logistische Zwecke" benutzen. Dabei ist der "Transport
von militärischen Material und Personal" eingeschlossen. Mit
diesem Abkommen verstößt die türkische
Regierung gegen Artikel 92 ihrer Verfassung, der für solchen
Fall eine Zustimmung durch das Parlament vorschreibt.
Ein anderes Beispiel ist Japan.
Nach dem SOFA muss Japan alle militärischen Handlungen der USA
"in dem Gebiet, das Japan umgibt" unterstützen und alle
Militärstützpunkte einschließlich der
nötigen Infrastruktur zur Verfügung stellen. Das
verstößt eindeutig gegen Artikel 9 der japanischen
Verfassung, nach dem dem Staat das Recht auf Kriegsführung
aberkannt ist und alle Militäreinrichtungen verboten sind.
Nukleare Teilhabe
innerhalb der NATO
In Europa haben die USA 480 Atombomben stationiert, in Deutschland, den
Niederlanden, Belgien, Italien und der Türkei.
Die NATO vertritt nach wie vor eine Ersteinsatzdoktrin.
Das bedeutet, die Allianz würde Atomwaffen auch als erste
einsetzen. Im Strategischen Konzept der NATO von 1999
wird Atomwaffen weiterhin eine wichtige Rolle zugeschrieben: "Die
strategischen Nuklearstreitkräfte des Bündnisses,
vor allem diejenigen der Vereinigten Staaten, bieten die oberste
Garantie für die Sicherheit der Verbündeten; die
unabhängigen Nuklearstreitkräfte des Vereinigten
Königreichs und Frankreichs, die eine
eigenständige Abschreckungsfunktion haben, tragen zur
Abschreckung und Sicherheit der Verbündeten insgesamt bei.".
Die Lagerung und das
Training mit Atombomben sind Verstöße
gegen das Völkerrecht. Das ist sowohl durch den
Atomwaffensperrvertrag (NPT-Vertrag)
als auch durch das Gutachten
des IGH vom 8. Juli 1996 verboten. Im Rahmen der "nuklearen Teilhabe"
wird der Abwurf von US-Atombomben gemeinsam mit der US Air Force
geübt.