... Fortsetzung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die
Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines
Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei
dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin zu stellen.
Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des
Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen
ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag
vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg, Harden-bergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für den Antrag auf
Zulassung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit
er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als
Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des
öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder
Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder
Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen
Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des
Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Dr. Rueß
Bodmann
Marticke
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